Da es immer mehr Autofahrer und auch Mitglieder hier im Forum gibt, die sich eine Dashcam verbauen, verfasse ich hier mal einen kleinen Beitrag mit Infos zur aktuellen Rechtslage betreffend Aufnahmen aus dem eigenen KFZ heraus und dem Nutzen dieser. Diese Information betrifft ausschließlich das Land Österreich, auch wenn Deutschland sich hier nicht groß anders verhält. Ich übernehme keine Gewähr für hier getroffene Aussagen.
Nachdem Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum geschehen, fallen diese Daten in den Bereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Folglich lautet das oberste Gebot, dass kein Bildmaterial oder Videomitschnitt veröffentlicht werden darf, auf dem Personen oder Kennzeichen erkennbar sind.
Wer dies dennoch macht, begeht eine Straftat.
Das Online-Stellen von Dashcam-Aufnahmen
Wer mittels Dashcam den öffentlichen Straßenverkehr filmt und diese Aufnahmen veröffentlicht macht sich dann strafbar, wenn Personen und oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar sind.
Es ist also verboten.
Ausnahmen sind: Alle Personen und Kennzeichen wurden unkenntlich gemacht und/oder es haben alle einer Veröffentlichung zugestimmt.
Nachweis von Straftaten anderer mittels Dashcam
Wer zufällig oder bewusst eine vermutete oder tatsächliche Straftat oder bloß ein Fehlverhalten mittels Dashcam filmt und diese Aufnahmen der Polizei oder Behörde übergibt, macht sich selber strafbar. Da dies gegen das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten verstößt. Folglich drohen Strafen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.
Es ist also verboten.
Nachweis der eigenen (Un-)Schuld per Dashcam
Ein aufgenommenes Video, welches ggf. die eigene Unschuld beweist ist dann unbedenklich, wenn alle unbeteiligten Personen und Kennzeichen unkenntlich sind bzw. gemacht wurden. Es sei doch dringend drauf hingewiesen, dass man sich evtl. mit dem übermittelten Video auch selber belasten kann. Wenn man etwa eine strittige Situation falsch einschätzt und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass ein Fehlverhalten oder eine Straftat beim Videoersteller vorliegt.
Es ist also erlaubt, jedoch kann man sich ggf. selber mit dem Material belasten.
Dashcam-Aufnahmen für den privaten Zweck
Ähnlich wie beim Fotografieren oder Filmen im Urlaub gilt auch bei Aufnahmen, die aus dem Auto heraus gemacht wurden, dass diese aus datenschutzrechtlicher Sicht nur dann unbedenklich sind, wenn diese keine Überwachungstätigkeit darstellen und auch nicht zum Sammeln von Beweismaterial dient. Bei diesem Material müssen personenbezogene Daten wie Kennzeichen oder Personen selbst, nicht unkenntlich gemacht werden.
Es ist also erlaubt und unbedenklich.
Auf der anderen Seite gibt es aber auch Gerichtsurteile, die doch etwas anderes aussagen:
Die Datenschutzbehörde hat in einem Verwaltungsstrafverfahren (DSB-D550.084/0002-DSB/2018, 27.09.2018, rk) gegen eine Privatperson mit Straferkenntnis vom 27.09.2018 eine Geldstrafe von EUR 300,-- wegen einer Dashcam verhängt.
Der Sachverhalt
Die Privatperson hat als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Innenraum des KFZ zwei Dash-Cams montiert. Diese erfassten jeweils sowohl den vor als auch den hinter dem Kraftfahrzeug befindlichen öffentlichen Raum und damit den öffentlichen Straßenverkehr.
Eine geeignete Kennzeichnung am Kraftfahrzeug, welche auf die beiden Dash-Cams hinweist, fehlte.
Wie kam es zum Straferkenntnis:
Es gab eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. Die Tatsache des Betriebs von zwei Dash-Cams durch den Verantwortlichen wurde „anlässlich einer straßenpolizeilichen Kontrolle festgestellt.
Der Verantwortliche wurde anlässlich der straßenpolizeilichen Kontrolle auch zum Betrieb der beiden Dash-Cams in seinem Auto befragt.
Im Protokoll ist dies zu lesen:
„[…] Weiters ist anzumerken, dass Herr O*** mittig auf der Windschutzscheibe, im Fahrzeuginneren eine Kamera (Dashcam) installiert hatte, welche sofort zum Aufzeichnen begann, sobald sich etwas vor der Kamera bewegte bzw. den Sensor auslöste. Die Aufzeichnung wird lt. Herrn O*** auf einer SD-Karte abgespeichert. Eine weitere Kamera, die ebenfalls den Verkehr aufzeichnete befand sich im linken hinteren Bereich der Heckscheibe, ebenfalls im Innenraum des Fahrzeuges. Auf die Frage, warum er Kameras im Auto hat, und den Verkehr aufzeichnet und speichert, gab dieser an, dass er es braucht und im Falle eines Unfalles als Beweis nutzen kann. Herr O*** begab sich vor das Fahrzeug und ML konnte wahrnehmen, wie der Sensor sich auslöste und die Kamera zum Aufzeichnen begann. […]“
Die Entscheidung der DSB [Datenschutzbehörde, Anm.]:
Geldstrafe von EUR 220,-- wegen des Betriebs der Dash-Cam und EUR 80,-- wegen der fehlenden Kennzeichnung. Weiters hat der Verantwortliche die Verfahrenskosten von EUR 30,-- zu tragen.
Welche Rechtslage ist anzuwenden?
Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 DSG ist mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 zu bestrafen, wer eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Hauptstücks (§§ 12 und 13 DSG) betreibt.
Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Gemäß § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten des DSG verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Da der Beginn des gegenständlichen Verhaltens vor dem 25. Mai 2018 – dem Inkrafttretedatum des DSG – liegt, die mögliche Höchststrafte nach § 62 Abs. 1 Z 4 DSG über jener nach § 52 Abs. 2 DSG 2000 liegt, kommen hinsichtlich der Strafhöhe – soweit es Übertretungen des DSG 2000 bzw. des DSG betrifft – die Bestimmungen des DSG 2000 zur Anwendung.
Unzulässigkeit - Interessensabwägung
Die DSB geht davon aus, dass eine Dash-Cam, die den öffentlichen Verkehr filmt, unzulässig ist. Die DSB verweist auf die möglichen Rechtsgrundlagen und führt im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO eine Interessensabwägung durch.
„Bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies im Ergebnis, dass insbesondere, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern hätte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden.
Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen jedoch vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten, und dazu gehören unstrittig die mit der vorliegenden Verarbeitung im Zusammenhang stehenden, auf diese Weise verarbeitet werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe von in einem Kfz angebrachter Videokameras heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entspricht (vgl. hierzu auch die Warnung der Datenschutzbehörde vom 09.07.2018, GZ DSB D485.000/0001-DSB/2018).
Insbes. dann, wenn kein Unfallgeschehen vorliegt, müssen die Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, nicht damit rechnen gefilmt zu werden. Der Betrieb der Dash-Cam verstößt daher – nach Ansicht der DSB - gegen die in Art 5 DSGVO normierten Grundsätze.
Die Kennzeichnungsverpflichtung
„Gemäß § 13 Abs. 5 DSG hat der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.
Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Eine ähnliche Anordnung sah § 50d Abs. 1 DSG 2000 vor.“
Quelle 1: autorevue.at/ratgeber/dashcam-…ich-verboten-oder-erlaubt, 26.04.2021 10:30 Uhr
Quelle 2: dataprotect.at/2019/05/15/geld…-auto-in-%C3%B6sterreich/, 26.04.2021 10:30 Uhr
Sämtliche Textpassagen stammen aus den genannten Quellen, ich übernehme keine Haftung für die darin getroffenen Aussagen und deren Richtigkeit.
Nachdem Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum geschehen, fallen diese Daten in den Bereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Folglich lautet das oberste Gebot, dass kein Bildmaterial oder Videomitschnitt veröffentlicht werden darf, auf dem Personen oder Kennzeichen erkennbar sind.
Wer dies dennoch macht, begeht eine Straftat.
- Datenschutzgesetz (DSG) Artikel 2, 3. Abschnitt § 12 und §13
- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
Das Online-Stellen von Dashcam-Aufnahmen
Wer mittels Dashcam den öffentlichen Straßenverkehr filmt und diese Aufnahmen veröffentlicht macht sich dann strafbar, wenn Personen und oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar sind.
Es ist also verboten.
Ausnahmen sind: Alle Personen und Kennzeichen wurden unkenntlich gemacht und/oder es haben alle einer Veröffentlichung zugestimmt.
Nachweis von Straftaten anderer mittels Dashcam
Wer zufällig oder bewusst eine vermutete oder tatsächliche Straftat oder bloß ein Fehlverhalten mittels Dashcam filmt und diese Aufnahmen der Polizei oder Behörde übergibt, macht sich selber strafbar. Da dies gegen das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten verstößt. Folglich drohen Strafen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.
Es ist also verboten.
Nachweis der eigenen (Un-)Schuld per Dashcam
Ein aufgenommenes Video, welches ggf. die eigene Unschuld beweist ist dann unbedenklich, wenn alle unbeteiligten Personen und Kennzeichen unkenntlich sind bzw. gemacht wurden. Es sei doch dringend drauf hingewiesen, dass man sich evtl. mit dem übermittelten Video auch selber belasten kann. Wenn man etwa eine strittige Situation falsch einschätzt und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass ein Fehlverhalten oder eine Straftat beim Videoersteller vorliegt.
Es ist also erlaubt, jedoch kann man sich ggf. selber mit dem Material belasten.
Dashcam-Aufnahmen für den privaten Zweck
Ähnlich wie beim Fotografieren oder Filmen im Urlaub gilt auch bei Aufnahmen, die aus dem Auto heraus gemacht wurden, dass diese aus datenschutzrechtlicher Sicht nur dann unbedenklich sind, wenn diese keine Überwachungstätigkeit darstellen und auch nicht zum Sammeln von Beweismaterial dient. Bei diesem Material müssen personenbezogene Daten wie Kennzeichen oder Personen selbst, nicht unkenntlich gemacht werden.
Es ist also erlaubt und unbedenklich.
Auf der anderen Seite gibt es aber auch Gerichtsurteile, die doch etwas anderes aussagen:
Die Datenschutzbehörde hat in einem Verwaltungsstrafverfahren (DSB-D550.084/0002-DSB/2018, 27.09.2018, rk) gegen eine Privatperson mit Straferkenntnis vom 27.09.2018 eine Geldstrafe von EUR 300,-- wegen einer Dashcam verhängt.
Der Sachverhalt
Die Privatperson hat als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Innenraum des KFZ zwei Dash-Cams montiert. Diese erfassten jeweils sowohl den vor als auch den hinter dem Kraftfahrzeug befindlichen öffentlichen Raum und damit den öffentlichen Straßenverkehr.
Eine geeignete Kennzeichnung am Kraftfahrzeug, welche auf die beiden Dash-Cams hinweist, fehlte.
Wie kam es zum Straferkenntnis:
Es gab eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. Die Tatsache des Betriebs von zwei Dash-Cams durch den Verantwortlichen wurde „anlässlich einer straßenpolizeilichen Kontrolle festgestellt.
Der Verantwortliche wurde anlässlich der straßenpolizeilichen Kontrolle auch zum Betrieb der beiden Dash-Cams in seinem Auto befragt.
Im Protokoll ist dies zu lesen:
„[…] Weiters ist anzumerken, dass Herr O*** mittig auf der Windschutzscheibe, im Fahrzeuginneren eine Kamera (Dashcam) installiert hatte, welche sofort zum Aufzeichnen begann, sobald sich etwas vor der Kamera bewegte bzw. den Sensor auslöste. Die Aufzeichnung wird lt. Herrn O*** auf einer SD-Karte abgespeichert. Eine weitere Kamera, die ebenfalls den Verkehr aufzeichnete befand sich im linken hinteren Bereich der Heckscheibe, ebenfalls im Innenraum des Fahrzeuges. Auf die Frage, warum er Kameras im Auto hat, und den Verkehr aufzeichnet und speichert, gab dieser an, dass er es braucht und im Falle eines Unfalles als Beweis nutzen kann. Herr O*** begab sich vor das Fahrzeug und ML konnte wahrnehmen, wie der Sensor sich auslöste und die Kamera zum Aufzeichnen begann. […]“
Die Entscheidung der DSB [Datenschutzbehörde, Anm.]:
Geldstrafe von EUR 220,-- wegen des Betriebs der Dash-Cam und EUR 80,-- wegen der fehlenden Kennzeichnung. Weiters hat der Verantwortliche die Verfahrenskosten von EUR 30,-- zu tragen.
Welche Rechtslage ist anzuwenden?
Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 DSG ist mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 zu bestrafen, wer eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Hauptstücks (§§ 12 und 13 DSG) betreibt.
Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.
Gemäß § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten des DSG verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.
Da der Beginn des gegenständlichen Verhaltens vor dem 25. Mai 2018 – dem Inkrafttretedatum des DSG – liegt, die mögliche Höchststrafte nach § 62 Abs. 1 Z 4 DSG über jener nach § 52 Abs. 2 DSG 2000 liegt, kommen hinsichtlich der Strafhöhe – soweit es Übertretungen des DSG 2000 bzw. des DSG betrifft – die Bestimmungen des DSG 2000 zur Anwendung.
Unzulässigkeit - Interessensabwägung
Die DSB geht davon aus, dass eine Dash-Cam, die den öffentlichen Verkehr filmt, unzulässig ist. Die DSB verweist auf die möglichen Rechtsgrundlagen und führt im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO eine Interessensabwägung durch.
„Bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies im Ergebnis, dass insbesondere, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern hätte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden.
Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen jedoch vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten, und dazu gehören unstrittig die mit der vorliegenden Verarbeitung im Zusammenhang stehenden, auf diese Weise verarbeitet werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe von in einem Kfz angebrachter Videokameras heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entspricht (vgl. hierzu auch die Warnung der Datenschutzbehörde vom 09.07.2018, GZ DSB D485.000/0001-DSB/2018).
Insbes. dann, wenn kein Unfallgeschehen vorliegt, müssen die Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, nicht damit rechnen gefilmt zu werden. Der Betrieb der Dash-Cam verstößt daher – nach Ansicht der DSB - gegen die in Art 5 DSGVO normierten Grundsätze.
Die Kennzeichnungsverpflichtung
„Gemäß § 13 Abs. 5 DSG hat der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.
Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Eine ähnliche Anordnung sah § 50d Abs. 1 DSG 2000 vor.“
Quelle 1: autorevue.at/ratgeber/dashcam-…ich-verboten-oder-erlaubt, 26.04.2021 10:30 Uhr
Quelle 2: dataprotect.at/2019/05/15/geld…-auto-in-%C3%B6sterreich/, 26.04.2021 10:30 Uhr
Sämtliche Textpassagen stammen aus den genannten Quellen, ich übernehme keine Haftung für die darin getroffenen Aussagen und deren Richtigkeit.