Dashcams - Was ist erlaubt, was nicht?

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    • Dashcams - Was ist erlaubt, was nicht?

      Da es immer mehr Autofahrer und auch Mitglieder hier im Forum gibt, die sich eine Dashcam verbauen, verfasse ich hier mal einen kleinen Beitrag mit Infos zur aktuellen Rechtslage betreffend Aufnahmen aus dem eigenen KFZ heraus und dem Nutzen dieser. Diese Information betrifft ausschließlich das Land Österreich, auch wenn Deutschland sich hier nicht groß anders verhält. Ich übernehme keine Gewähr für hier getroffene Aussagen.

      Nachdem Dashcam-Aufnahmen im öffentlichen Raum geschehen, fallen diese Daten in den Bereich der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

      Folglich lautet das oberste Gebot, dass kein Bildmaterial oder Videomitschnitt veröffentlicht werden darf, auf dem Personen oder Kennzeichen erkennbar sind.

      Wer dies dennoch macht, begeht eine Straftat.
      • Datenschutzgesetz (DSG) Artikel 2, 3. Abschnitt § 12 und §13
      • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

      Das Online-Stellen von Dashcam-Aufnahmen

      Wer mittels Dashcam den öffentlichen Straßenverkehr filmt und diese Aufnahmen veröffentlicht macht sich dann strafbar, wenn Personen und oder Fahrzeugkennzeichen erkennbar sind.

      Es ist also verboten.

      Ausnahmen sind: Alle Personen und Kennzeichen wurden unkenntlich gemacht und/oder es haben alle einer Veröffentlichung zugestimmt.

      Nachweis von Straftaten anderer mittels Dashcam

      Wer zufällig oder bewusst eine vermutete oder tatsächliche Straftat oder bloß ein Fehlverhalten mittels Dashcam filmt und diese Aufnahmen der Polizei oder Behörde übergibt, macht sich selber strafbar. Da dies gegen das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten verstößt. Folglich drohen Strafen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.

      Es ist also verboten.

      Nachweis der eigenen (Un-)Schuld per Dashcam

      Ein aufgenommenes Video, welches ggf. die eigene Unschuld beweist ist dann unbedenklich, wenn alle unbeteiligten Personen und Kennzeichen unkenntlich sind bzw. gemacht wurden. Es sei doch dringend drauf hingewiesen, dass man sich evtl. mit dem übermittelten Video auch selber belasten kann. Wenn man etwa eine strittige Situation falsch einschätzt und das Gericht zu dem Schluss kommt, dass ein Fehlverhalten oder eine Straftat beim Videoersteller vorliegt.

      Es ist also erlaubt, jedoch kann man sich ggf. selber mit dem Material belasten.

      Dashcam-Aufnahmen für den privaten Zweck

      Ähnlich wie beim Fotografieren oder Filmen im Urlaub gilt auch bei Aufnahmen, die aus dem Auto heraus gemacht wurden, dass diese aus datenschutzrechtlicher Sicht nur dann unbedenklich sind, wenn diese keine Überwachungstätigkeit darstellen und auch nicht zum Sammeln von Beweismaterial dient. Bei diesem Material müssen personenbezogene Daten wie Kennzeichen oder Personen selbst, nicht unkenntlich gemacht werden.

      Es ist also erlaubt und unbedenklich.

      Auf der anderen Seite gibt es aber auch Gerichtsurteile, die doch etwas anderes aussagen:

      Die Datenschutzbehörde hat in einem Verwaltungsstrafverfahren (DSB-D550.084/0002-DSB/2018, 27.09.2018, rk) gegen eine Privatperson mit Straferkenntnis vom 27.09.2018 eine Geldstrafe von EUR 300,-- wegen einer Dashcam verhängt.

      Der Sachverhalt

      Die Privatperson hat als datenschutzrechtlicher Verantwortlicher im Innenraum des KFZ zwei Dash-Cams montiert. Diese erfassten jeweils sowohl den vor als auch den hinter dem Kraftfahrzeug befindlichen öffentlichen Raum und damit den öffentlichen Straßenverkehr.

      Eine geeignete Kennzeichnung am Kraftfahrzeug, welche auf die beiden Dash-Cams hinweist, fehlte.

      Wie kam es zum Straferkenntnis:

      Es gab eine Anzeige der Landespolizeidirektion Wien. Die Tatsache des Betriebs von zwei Dash-Cams durch den Verantwortlichen wurde „anlässlich einer straßenpolizeilichen Kontrolle festgestellt.

      Der Verantwortliche wurde anlässlich der straßenpolizeilichen Kontrolle auch zum Betrieb der beiden Dash-Cams in seinem Auto befragt.

      Im Protokoll ist dies zu lesen:

      „[…] Weiters ist anzumerken, dass Herr O*** mittig auf der Windschutzscheibe, im Fahrzeuginneren eine Kamera (Dashcam) installiert hatte, welche sofort zum Aufzeichnen begann, sobald sich etwas vor der Kamera bewegte bzw. den Sensor auslöste. Die Aufzeichnung wird lt. Herrn O*** auf einer SD-Karte abgespeichert. Eine weitere Kamera, die ebenfalls den Verkehr aufzeichnete befand sich im linken hinteren Bereich der Heckscheibe, ebenfalls im Innenraum des Fahrzeuges. Auf die Frage, warum er Kameras im Auto hat, und den Verkehr aufzeichnet und speichert, gab dieser an, dass er es braucht und im Falle eines Unfalles als Beweis nutzen kann. Herr O*** begab sich vor das Fahrzeug und ML konnte wahrnehmen, wie der Sensor sich auslöste und die Kamera zum Aufzeichnen begann. […]“

      Die Entscheidung der DSB [Datenschutzbehörde, Anm.]:

      Geldstrafe von EUR 220,-- wegen des Betriebs der Dash-Cam und EUR 80,-- wegen der fehlenden Kennzeichnung. Weiters hat der Verantwortliche die Verfahrenskosten von EUR 30,-- zu tragen.

      Welche Rechtslage ist anzuwenden?

      Gemäß § 62 Abs. 1 Z 4 DSG ist mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000 zu bestrafen, wer eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des Hauptstücks (§§ 12 und 13 DSG) betreibt.

      Art 83 Abs. 5 lit. a DSGVO legt fest, dass bei Verstößen gegen die Bestimmungen der Art. 5 und 6 DSGVO Geldbußen von bis zu 20 000 000 EUR oder im Fall eines Unternehmens von bis zu 4% seines gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs verhängt werden können, je nachdem, welcher der Beträge höher ist.

      Gemäß § 69 Abs. 5 DSG sind Verletzungen des DSG 2000, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des DSG noch nicht anhängig gemacht wurden, nach der Rechtslage nach Inkrafttreten des DSG zu beurteilen. Ein strafbarer Tatbestand, der vor dem Inkrafttreten des DSG verwirklicht wurde, ist nach jener Rechtslage zu beurteilen, die für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung günstiger ist; dies gilt auch für das Rechtsmittelverfahren.

      Da der Beginn des gegenständlichen Verhaltens vor dem 25. Mai 2018 – dem Inkrafttretedatum des DSG – liegt, die mögliche Höchststrafte nach § 62 Abs. 1 Z 4 DSG über jener nach § 52 Abs. 2 DSG 2000 liegt, kommen hinsichtlich der Strafhöhe – soweit es Übertretungen des DSG 2000 bzw. des DSG betrifft – die Bestimmungen des DSG 2000 zur Anwendung.

      Unzulässigkeit - Interessensabwägung

      Die DSB geht davon aus, dass eine Dash-Cam, die den öffentlichen Verkehr filmt, unzulässig ist. Die DSB verweist auf die möglichen Rechtsgrundlagen und führt im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO eine Interessensabwägung durch.

      „Bezogen auf die vorliegende Fallkonstellation bedeutet dies im Ergebnis, dass insbesondere, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen könnten. Insofern hätte für die Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Verhältnismäßigkeitsprüfung stattzufinden.

      Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, müssen jedoch vernünftigerweise nicht damit rechnen, dass ihre personenbezogenen Daten, und dazu gehören unstrittig die mit der vorliegenden Verarbeitung im Zusammenhang stehenden, auf diese Weise verarbeitet werden. Es kann nämlich nicht behauptet werden, dass eine Speicherung von Bilddaten mithilfe von in einem Kfz angebrachter Videokameras heutzutage der gängigen Praxis im Straßenverkehr entspricht (vgl. hierzu auch die Warnung der Datenschutzbehörde vom 09.07.2018, GZ DSB D485.000/0001-DSB/2018).

      Insbes. dann, wenn kein Unfallgeschehen vorliegt, müssen die Personen, die am Straßenverkehr teilnehmen, nicht damit rechnen gefilmt zu werden. Der Betrieb der Dash-Cam verstößt daher – nach Ansicht der DSB - gegen die in Art 5 DSGVO normierten Grundsätze.

      Die Kennzeichnungsverpflichtung

      „Gemäß § 13 Abs. 5 DSG hat der Verantwortliche einer Bildaufnahme diese geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Verantwortliche eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den betroffenen Personen nach den Umständen des Falles bereits bekannt.

      Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potenziell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen. Eine ähnliche Anordnung sah § 50d Abs. 1 DSG 2000 vor.“



      Quelle 1: autorevue.at/ratgeber/dashcam-…ich-verboten-oder-erlaubt, 26.04.2021 10:30 Uhr
      Quelle 2: dataprotect.at/2019/05/15/geld…-auto-in-%C3%B6sterreich/, 26.04.2021 10:30 Uhr


      Sämtliche Textpassagen stammen aus den genannten Quellen, ich übernehme keine Haftung für die darin getroffenen Aussagen und deren Richtigkeit.
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    • Dank dir dir Dominik.

      Somit fahre ich meine Dashcam völlig legal im Golf zum Zweck von privaten Landschaftsaufnahmen und Fahranalye Videos für sich selbst.

      Nur beim Unfall wäre es ev "erlaubt" wenn man nicht bewusst dazu die Dashcam verwendet um solche Situationen einzufangen, sondern diese nur gerade zufällig auch gefilmt hat während man die besagte Landschaft filmt.

      Stimmt das so jetzt? :)

      Fahrzeug: http://www.golf7freunde.de/index.php/Thread/7742-Maxi-s-Lapiz-Schnitte-D/ :thumbsup:
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    • Maxi schrieb:


      Somit fahre ich meine Dashcam völlig legal im Golf zum Zweck von privaten Landschaftsaufnahmen und Fahranalye Videos für sich selbst.
      Die Nutzung zum privaten Vergnügen ist ja legitim und gesetzlich auch vertretbar, wenn dies z.B. in Form einer GoPro bei Motorradfahrern etc. erfolgt. Scheinbar scheint aber die reine Anwesendheit einer Dashcam schon sauer aufzustoßen, wie man an dem Gerichtsurteil sieht:

      koenigdom schrieb:

      Geldstrafe von EUR 220,-- wegen des Betriebs der Dash-Cam und EUR 80,-- wegen der fehlenden Kennzeichnung. Weiters hat der Verantwortliche die Verfahrenskosten von EUR 30,-- zu tragen.

      Die DSB geht davon aus, dass eine Dash-Cam, die den öffentlichen Verkehr filmt, unzulässig ist. Die DSB verweist auf die möglichen Rechtsgrundlagen und führt im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO eine Interessensabwägung durch.

      Maxi schrieb:

      Nur beim Unfall wäre es ev "erlaubt" wenn man nicht bewusst dazu die Dashcam verwendet um solche Situationen einzufangen, sondern diese nur gerade zufällig auch gefilmt hat während man die besagte Landschaft filmt.
      Hier sehe ich das Problem in diesem Absatz:

      koenigdom schrieb:


      Wer zufällig oder bewusst eine vermutete oder tatsächliche Straftat oder bloß ein Fehlverhalten mittels Dashcam filmt und diese Aufnahmen der Polizei oder Behörde übergibt, macht sich selber strafbar. Da dies gegen das Recht auf Schutz von personenbezogenen Daten verstößt. Folglich drohen Strafen und zivilrechtliche Unterlassungsansprüche.
      Das heißt du kannst den Unfall, die Straftat etc. zwar beiläufig aufzeichnen, darfst mit dieser Aufnahme aber niemanden belasten bzw. diese nicht aushändigen.
    • Danke für die Zusammenfassung!

      Noch eine Frage dazu:
      Ich habe in einem Artikel mal etwas von so genannten „qualifizierten Dashcams“ gelesen.
      Diese sollen wohl so konfiguriert sein, dass sie nur die Daten in einem kurzen Ring Speicher aufzeichnen. Also 10 Sekunden vor und 20 Sekunden nach einem Ereignis. Ereignis kann zum Beispiel eine besonders hohe Beschleunigung quer oder längs sein. Oder ein Knopf den man als Fahrer drückt.

      Ist so etwas denn auch verboten?

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    • Die Aufzeichnung an sich ist nicht verboten, nur die Verarbeitung der Daten ansich. Ich denke in vielen Fällen wird man da einen guten Verkehrsrechtsanwalt brauchen.

      Was nutzt mir persönlich eine Dashcam, wenn ich nichts mit den „Beweismitteln“ anfangen kann. Fürs gute Gewissen?

      Ich denke da an die mögliche Aufzeichnung eines Parkschadens. Ich kann zwar sehen wer mir in die Karre geknallt ist, darf mit der Aufnahme aber nicht zur Polizei gehen da ich dann eine Straftat im Sinne der DSGVO begehe. Den Vorteil sehe ich darin, dass ich mir zumindest das Kennzeichen notieren könnte. Wenn beim anderen KFZ aber bereits der Schaden beseitigt ist...

      Blöd wirds nur wenn man, wie in dem Gerichtsurteil zu lesen, für das alleinige Vorhandensein einer Dashcam bereits eine Geldstrafe zahlen muss :rolleyes:

    • Ich möchte hiermit aber für Deutschland mal auf ein BGH Urteil verweisen:

      ich zitiere:
      Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied am 15. Mai 2018 (Az.VI ZR 233/17), dass selbst eine permanente, anlasslose Aufzeichnung einer Dashcam im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar sein kann. Die Videoaufzeichnung ist trotz Verstoßes gegen das Datenschutzrecht im Zivilprozess als Beweismittel verwertbar. Hinsichtlich der Frage der Verwertbarkeit muss im Einzelfall jedoch eine Interessen- und Güterabwägung vorgenommen werden. Im Entscheidungsfall überwogen die Interessen des Klägers an der Verwertung der Aufzeichnung.

      Also in Deutschland darf auch eine permanente anlasslose Aufzeichnung sein ;) (gibt dazu noch weitere Hinweise wie z.B. die LOOP Aufnahme muss gewährleistet sein etc pp...)


      Ich bin kein Jurist ich wollte das nur mal eben in den Raum stellen das es da tatsächlich andere Urteile gibt und BGH ist schon mal ne ordentliche Sache wo man sich drauf beziehen kann.
      Ich habe auch im Kameradenkreis (Bundeswehr) aufgrund doch vieler vieler Pendler schon genug Beispiele wo Unfälle, Parkrempler und sogar Fahrerflucht auf Dashcam als zulässige Beweismittel genutzt werden durfte.
      Geprüft wurde da immer > LOOPAufnahme, Gespeichert durch G-Sensor oder Taste, Rest der Aufnahme wurden der Polize nicht zur Verfügung gestellt. Es gibt sogar Dashcams die sobald G-Sensor auslöst bzw Unfallknopf gedrückt nur diese eine Aufnahme behalten (30sek vor und 30sek nach) und dann den Rest automatisch löschen.


      Zusatzinfo:
      Natürlich bleibt es weiterhin verboten als Hilfssheriff rumzufahren und Verstöße aufzunehmen und an die Polizei zu schicken > Das kann sogar richtig teuer werden..
      Aber wie oben geschrieben > Für den eigenen Unfall sind kurze Filmsequenzen erlaubt als Beweismittel

      FunFact > (ich suche das Urteil grad finds aber nicht) das kann auch mal genau andersrum laufen > Polizei hat die Dashcam Beschlagnahmt und dort dann als Beweismittel GEGEN den Fahrer das Video genutzt.
      Also auch das kann dann daraus werden

      It's nice to be important but it's more important to be nice.

      Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von Andyxmas ()

    • Du hast aber oben einleitend gemeint > "auch wenn Deutschland sich hier nicht groß anders verhält."
      Deswegen nur meine Anmerkung 8) Das es doch bei uns hier eine andere Regelung geben kann(!).

      Vielleicht hilft ja ein [Österreich] vor den Threadtitel zu schreiben ;)

      It's nice to be important but it's more important to be nice.

    • koenigdom schrieb:

      Ich hätte das natürlich gerne als Info und Austauschthread für jeden - allerdings kann ich persönlich nicht länderübergreifend sprechen :) Der österreichische User-Anteil hier im Forum ist ohnehin nicht so groß :rolleyes:
      Sag das ned Dominik. Sind immerhin schon 2 ATler hier im Thread.
      Bei den 4 Leuten hier im Thread zumindest schon mal 50%. :D

      Aber um zurück zu kommen auf deine Antwort. Für mich wäre die Dashcam nur im Unfallfall eine Optionen. Sonst ist es mir ja "egal" was vor mir passiert. Laufe ja auch ned mit jedem Stop Schild Verweigert zur Polizei mit dem Video. Seh aber einen großen Nutzen wenn Fahrerflucht wäre und man erkennt wer es war.

      Fahrzeug: http://www.golf7freunde.de/index.php/Thread/7742-Maxi-s-Lapiz-Schnitte-D/ :thumbsup:
      VCP + VCDS USB-HEX-CAN + O**S Besitzer

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    • Letztens vorm Spar neben einem Tesla eingeparkt, der hatte scheinbar alle Umgebungskameras ein. Am (riesen) Display im Fahrzeug war groß „Wächter-Modus“ zu lesen, wo ich dachte okay... das erfüllt nun die Kennzeichnungspflicht gemäß §13 Abs. 5 DSG... und dann stößt man auf diesen Artikel:
      Warum der Tesla Überwachungsmodus in Österreich nicht legal ist
      Am besten einfach garnicht mehr rausgehen... könnte sich ja die Handy Kamera aktivieren :D